Rechtsprechung
BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Amtsaufsicht - Amtsführung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prüfung der Verwahrungsgeschäfte eines Notars; Ungeeignetheit einer Maßnahme der Amtsaufsicht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 625
- AnwBl 1995, 312
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73
Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem …
Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 111 BNotO statthaft, denn die Anordnung, eine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte durchzuführen, stellt einen Verwaltungsakt dar (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372).Diese Anordnung ist durch den Zweck der Dienstaufsicht, vorbeugend zu gewährleisten, daß die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften (für Verwahrungsgeschäfte vgl. §§ 23, 24 BNotO, §§ 11 bis 13 DONot) ausüben, um zu verhindern, daß durch Pflichtwidrigkeiten das Ansehen des Notaramtes und die reibungslose Abwicklung der notariellen Geschäfte gefährdet werden (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372), gedeckt.
Bei der Ausübung des Aufsichtsrechts hat die Justizverwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, insbesondere darauf zu achten, daß die durch die Prüfung hervorgerufene Belastung des Notars nicht das durch den Prüfungszweck gebotene Maß überschreitet (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1972, 549;… v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3).
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/91
Anfechtbarkeit von Disziplinarentscheidungen des Oberlandesgerichts in …
Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93
§ 93 BNotO macht die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare den Aufsichtsbehörden zur Pflicht (…vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 52), umreißt, wenn auch nicht abschließend (Senatsbeschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3), Gegenstand und Grenzen der Aufsicht, und räumt den Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen das Recht ein, nach ihrem Ermessen Aufsichtsbefugnisse auszuüben und sich hierzu geeigneter Aufsichtsmittel zu bedienen (…Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1).Bei der Ausübung des Aufsichtsrechts hat die Justizverwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, insbesondere darauf zu achten, daß die durch die Prüfung hervorgerufene Belastung des Notars nicht das durch den Prüfungszweck gebotene Maß überschreitet (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1972, 549; v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3).
- BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 2/92
Verzögerte Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts durch einen Notar - Benutzung …
Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93
Darüber hinaus hat er im Wege der Amtshilfe die für die Prüfung erforderlichen Mitwirkungshandlungen schlechthin vorzunehmen (Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1971, NotSt (Brfg) 3/70, DNotZ 173, 174, 175; v. 2. August 1993, NotSt (Brfg) 2/92).
- BGH, 13.12.1971 - NotSt (Brfg) 3/70
Dienstvergehen durch einen Notar - Unzulässige Beurkundung von Vereinbarungen - …
Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93
Darüber hinaus hat er im Wege der Amtshilfe die für die Prüfung erforderlichen Mitwirkungshandlungen schlechthin vorzunehmen (Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1971, NotSt (Brfg) 3/70, DNotZ 173, 174, 175; v. 2. August 1993, NotSt (Brfg) 2/92). - BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71
Unabhängigkeit des Notars
Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93
Bei der Ausübung des Aufsichtsrechts hat die Justizverwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, insbesondere darauf zu achten, daß die durch die Prüfung hervorgerufene Belastung des Notars nicht das durch den Prüfungszweck gebotene Maß überschreitet (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1972, 549;… v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3). - BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86
Notar - Auskunftsverlangen - Aufsichtsbehörde - Ermessen
Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93
§ 93 BNotO macht die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare den Aufsichtsbehörden zur Pflicht (…vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 52), umreißt, wenn auch nicht abschließend (…Senatsbeschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3), Gegenstand und Grenzen der Aufsicht, und räumt den Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen das Recht ein, nach ihrem Ermessen Aufsichtsbefugnisse auszuüben und sich hierzu geeigneter Aufsichtsmittel zu bedienen (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1). - BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
Amtsschilder von Notaren - Bremen
Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93
Die Dienstordnung für Notare hat den Zweck, im Bundesgebiet ein Mindestmaß an Einheitlichkeit bei sonst durchaus vorherrschender Verschiedenartigkeit des Notariatswesens im Interesse einer geordneten Rechtspflege zu gewährleisten (Senatsbeschl. v. 5. Mai 1980, NotZ 9/79, DNotZ 1980, 708).
- BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96
Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen …
§ 93 BNotO umreißt, wenn auch nicht abschließend, Gegenstand und Grenzen der Aufsicht und räumt den Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen das Recht ein, nach ihrem Ermessen Aufsichtsbefugnisse auszuüben und sich hierzu geeigneter Aufsichtsmittel zu bedienen (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 29/93 - NJW-RR 1995, 625). - BGH, 18.09.1995 - NotZ 39/94
Rechte der Notarkammer; Genehmigung der Beschäftigung von Mitarbeitern eines …
Sie umreißt, wenn auch nicht abschließend (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465), Gegenstand und Grenzen der Aufsicht und räumt den mit ihr befaßten Behörden das Recht ein, nach ihrem Ermessen Aufsichtsbefugnisse auszuüben und sich hierzu der zulässigen Mittel zu bedienen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 29/93, NJW-RR 1995, 625).